|
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen FORUM GEBURT besteht ein Dachverband im Sinne eines Vereines, gemäss ZGB Art. 60ff, mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Der Dachverband bezweckt die Verwirklichung gemeinsamer Anliegen, die Vermittlung und den Erfahrungsaustausch im Bereich Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Elternschaft (siehe Leitgedanken).
Art. 3 Der Dachverband kann mit all jenen Personen und Organisationen zusammenarbeiten, welche entsprechende Ziele verfolgen. Der Vorstand beschliesst darüber, mit wem er zusammenarbeiten will.
2. Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
Art. 4a Vereine und Interessengemeinschaften, welche die Ziele des Dachverbands vertreten.
Art. 4b Juristische und natürliche Personen als Fördermitglieder, welche ohne Stimmrecht die Ziele des Verbandes finanziell und ideell unterstützen.
Art. 5 Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Bezahlung des Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Art. 6 Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Mitgliedschaft. Ein Mitglied kann unter Angabe von Gründen, ohne Rekursrechtausgeschlossen werden.
3. Die Organe des Dachverbands sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand, bestehend aus mind. 3 Delegierten
- Revisorenstelle, bestehend aus einer oder mehreren Personen
- Arbeitsgruppen
4. Mitgliederversammlung
Art. 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Mitgliederversammlung delegiert jedes Mitglied eine Person. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Wunsch des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 3 Mitgliedern oder der RevisorInnen statt.
Art. 8 Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin
- Wahl der RechnungsrevisorInnen
- Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets
- Beitritt zu anderen Organisationen, bzw. Austritt
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Statutenänderungen
- Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung - des Dachverbandes
Art. 9 Die Mitglieder sind zu einer Versammlung des Dachverbandes mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung schriftlich einzuladen. Die an der Versammlung zu behandelnden Geschäfte sind in der Einladung aufzuführen.
Art. 10 Die Mitgliederversammlung ist offen für alle den Mitgliedern angehörenden Personen.
Art. 11 Beschlüsse der Versammlung werden grundsätzlich durch ein einfaches Mehr der anwesenden Delegierten gefasst. Die vorgängige schriftliche Stimmabgabe an den Vorstand ist möglich.
Art. 12 Für die Änderungen der Statuten und für einen Beschluss betreffend Auflösung des Dachverbandes ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden inklusive der schriftlich abstimmenden Delegierten erforderlich.
5. Vorstand
Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Delegierten.
Art. 14 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 15 Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 16 Der Vorstand vertritt den Dachverband gegen aussen.
Art. 17 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des FORUM GEBURT. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich den anderen Organen vorbehalten sind.
Art. 18 An die Vorstandssitzungen können auch ArbeitsgruppenvertreterInnen eingeladen werden oder Beisitz haben.
6. Revisorenstelle
Art. 19 Die RevisorInnen kontrollieren die Jahresrechnung sowie die Buchführung des Verbands und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
7. Arbeitsgruppen
Art. 20 Die Arbeitsgruppen werden nach Bedarf zu bestimmten Themen gebildet. Ein spezieller Vertrag regelt die Zusammenarbeit. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich selbst und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils einen Arbeitsbericht über das vergangene Jahr vor.
8. Mittel des Vereins
Art. 21 Das Rechnungs- und Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 22 Die Mittel des Dachverbands setzten sich zusammen aus Mitglieder-beiträgen, Spenden und anderen Einnahmen.
Art. 23 Bei Auflösung des Dachverbands wird ein allfälliges Vermögen nach Tilgung aller Schulden an eine Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung überwiesen. Darüber bestimmt die Mitgliederversammlung.
9. Haftung
Art. 24
Der Verband haftet ausschliesslich mit dem Verbandsvermögen, unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder.
10. Genehmigung/Inkrafttreten
Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Mitgliederversammlung in Kraft.
Zeichnen können entweder alle Anwesenden der Mitgliederversammlung oder die Präsidentin (Vorsitzende) und die Vizepräsidentin (stellvertretende Vorsitzende), die damit die Richtigkeit der Statuten bestätigen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.10.1995 genehmigt, und an der Mitgliederversammlung vom 27.1.2001 geändert.
Luzern, 27.1.2001 Geänderte Statuten
|